Was bedeutet die verfassungsrechtliche 48-Stunden-Garantie bei einer Verwaltungshaft?
Das Verfassungsgericht der Republik Usbekistan hat eine Entscheidung zu einer wichtigen verfassungsrechtlichen Frage im Zusammenhang mit dem Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit getroffen. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie die Vorrangstellung der Verfassung beim Schutz dieses Grundrechts in der Praxis verdeutlicht.
Dr. iur. und Professor Foziljon Otakhonov, stellvertretender Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats beim Verfassungsgericht der Republik Usbekistan, äußerte sich zu der Entscheidung:
– Das Verfassungsgericht hat die Bestimmungen von Artikel 288 Absatz 2 des Gesetzbuchs der Republik Usbekistan über die verwaltungsrechtliche Haftung für verfassungswidrig erklärt, wonach eine Person, sofern dies zur Feststellung der Identität eines Täters und der Umstände einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist, bis zu drei Tage in Gewahrsam genommen werden kann, wobei der Staatsanwalt innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Zeitpunkt der Festnahme schriftlich zu benachrichtigen ist, und, falls der Täter keinen Ausweis besaß, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bis zu zehn Tage lang in Gewahrsam genommen werden könne.
Von besonderer Bedeutung ist die rechtliche Klarheit, die die Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 27 der Verfassung verankerten Garantie im Bereich der Ordnungswidrigkeiten schafft, wonach eine Person ohne gerichtliche Anordnung nicht länger als achtundvierzig Stunden in Gewahrsam genommen werden darf.
In diesem Zusammenhang hat das Verfassungsgericht in seinem Urteil die Rechtsgrundlage für die Überprüfung von Verwaltungs- und Rechtsbeziehungen, die mit Einschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter präzisiert.
Zunächst einmal ist es notwendig, die Bedeutung der in der Verfassung festgelegten 48-Stunden-Regel richtig zu verstehen. Sie gewährt einer staatlichen Behörde nicht das Recht, eine Person in jedem Fall 48 Stunden lang festzuhalten. Vielmehr legt sie die verfassungsrechtliche Höchstgrenze für die Einschränkung der Freiheit einer Person ohne gerichtliche Anordnung fest.
Wenn also die Notwendigkeit der Inhaftierung einer Person nach zwei, drei oder zehn Stunden entfällt, darf diese Person nicht über 48 Stunden hinaus in Haft gehalten werden. Jede Freiheitsbeschränkung muss in jedem Einzelfall die Anforderungen an ein legitimes Ziel, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit erfüllen.
In diesem Sinne sind 48 Stunden kein einer staatlichen Behörde gewährtes Privileg, sondern eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Freiheit des Menschen schützt. Diese Grenze ist in der Entscheidung des Verfassungsgerichts besonders deutlich geworden.
In der Praxis mögen manche die 48-Stunden-Frist gemäß Artikel 27 der Verfassung vorrangig als auf die Inhaftierung im Rahmen von Strafverfahren anwendbar betrachten. Aus menschenrechtlicher Sicht gilt jedoch: Unabhängig davon, ob eine Person wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat oder im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit inhaftiert ist – in beiden Fällen wird ihr für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit genommen, sich frei zu bewegen und nach Belieben den Ort zu verlassen.
Mit anderen Worten: Die rechtlichen Verfahren mögen sich unterscheiden, doch das grundlegende Verfassungsrecht, das eingeschränkt wird, ist dasselbe – das Menschenrecht auf Freiheit.
Daher ist es bei der Festlegung des Geltungsbereichs verfassungsrechtlicher Garantien wichtig, nicht nur die Art der Straftat zu berücksichtigen, sondern auch, ob die Freiheit der Person tatsächlich eingeschränkt wurde.
Gemäß Artikel 15 der Verfassung hat die Verfassung im gesamten Staatsgebiet oberste Rechtskraft, gilt unmittelbar und bildet die Grundlage eines einheitlichen Rechtsraums. Folglich muss die Gesetzgebung mit der Verfassung im Einklang stehen, und ihre Anwendung muss auf verfassungsrechtlichen Normen und Grundsätzen beruhen.
Ein wichtiger Aspekt dieser Entscheidung ist, dass verwaltungsrechtliche Bestimmungen, die die Freiheit des Menschen einschränken, ebenfalls im Rahmen der durch die Verfassung festgelegten höchsten rechtlichen Garantien bleiben müssen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der rechtliche Status einer Sanktion durch die Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörden spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit. Die staatsanwaltliche Aufsicht und die gerichtliche Überprüfung sind jedoch unterschiedliche Rechtsinstitutionen.
Wenn es um den Freiheitsentzug einer Person für mehr als 48 Stunden geht, verlangt die Verfassung eine gerichtliche Entscheidung.
Die wesentliche Bedeutung der gerichtlichen Überprüfung liegt in ihrer unabhängigen und unparteiischen rechtlichen Beurteilung. Ein Gericht kann feststellen, ob rechtmäßige Gründe für die Inhaftierung vorliegen, ob die Maßnahme tatsächlich notwendig ist und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Rechten der betroffenen Person steht.
Daher kann die Genehmigung durch den Staatsanwalt, ungeachtet ihrer Bedeutung für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, die verfassungsrechtlich vorgeschriebene gerichtliche Entscheidung nicht ersetzen.
Ein weiterer praktischer Aspekt ist von besonderer Bedeutung. Die 48 Stunden sollten nicht ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem ein Bericht über die Person erstellt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person in die Räumlichkeiten einer Behörde für innere Angelegenheiten oder einer anderen zuständigen Behörde gebracht wird, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem der Person tatsächlich die Möglichkeit zur freien Bewegung entzogen wird. Andernfalls könnte der Beginn der verfassungsmäßigen Frist künstlich verzögert werden, indem eine Person in der Praxis festgehalten und die entsprechenden Verfahrensunterlagen erst später formalisiert werden.
Natürlich kann das Fehlen eines Ausweisdokuments die Feststellung der Identität einer Person erschweren. Die Identifizierung ist in der Praxis besonders wichtig für die Gewährleistung der Sicherheit der Staatsgrenze.
Verwaltungs- oder organisatorische Schwierigkeiten können jedoch für sich genommen nicht automatisch einen Grund für eine verlängerte Einschränkung des verfassungsmäßigen Rechts einer Person darstellen.
Moderne Informationssysteme, biometrische Daten, der behördenübergreifende Informationsaustausch und andere Mittel ermöglichen es, den Prozess der Identitätsfeststellung zu beschleunigen.
Daher sollten organisatorische Probleme in der öffentlichen Verwaltung nicht durch eine Verlängerung der Freiheitsbeschränkungen, sondern durch eine Verbesserung der Effizienz der staatlichen Behörden gelöst werden.
Die Feststellung des Verfassungsgerichts, dass die oben genannten Bestimmungen von Artikel 288 Teil 2 des Gesetzes über die Verwaltungsstrafen verfassungswidrig sind, stellt auch den Gesetzgeber vor bestimmte Aufgaben. In erster Linie sollten die Rechtsvorschriften zur Verwaltungshaft systematisch mit den in Artikel 27 der Verfassung in ihrer neuen Fassung festgelegten Garantien in Einklang gebracht werden.
In einem Rechtsstaat muss jede Ausübung staatlicher Gewalt, die sich auf die Menschenrechte auswirkt, auf die durch die Verfassung festgelegten rechtlichen Grenzen beschränkt bleiben. Das Urteil des Verfassungsgerichts hat die Bedeutung dieses Grundsatzes erneut bekräftigt. Letztendlich liegt das wahre Maß eines Rechtsstaats nicht darin, wie lange er Personen in Gewahrsam halten kann, sondern in seiner Fähigkeit, deren Freiheit wirksam zu schützen.
Norgul Abduraimova, UzA